Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Kauf- und Wohnungseigentumsverträge, die hinsichtlich der Verwendung der Kfz-Abstellflächen völlig übereinstimmen, haben in der rechtlichen Gestalt eines Summenvertrages ( oder zumindest kraft konkludenter Willenseinigung der Miteigentümer ) als Benützungsvereinbarung Bestand ( so schon WoBl 1990,77/43 mit Anmerkungen von Call und Würth ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013613Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0050OB00108_9200000_001