RS OGH 1992/6/16 5Ob108/92

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

ABGB §833 D2
WEG §14

Rechtssatz

Kauf- und Wohnungseigentumsverträge, die hinsichtlich der Verwendung der Kfz-Abstellflächen völlig übereinstimmen, haben in der rechtlichen Gestalt eines Summenvertrages ( oder zumindest kraft konkludenter Willenseinigung der Miteigentümer ) als Benützungsvereinbarung Bestand ( so schon WoBl 1990,77/43 mit Anmerkungen von Call und Würth ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013613

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0050OB00108_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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