Norm
ASVG §255 BaRechtssatz
Die Tätigkeit eines Zwischenkontrollors hebt sich im Gegensatz zur Tätigkeit eines Endkontrollors oder Fertigungsprüfers qualitativ von Hilfsarbeitern nicht wesentlich hervor und ist bloß untergeordnet. Hiedurch ginge der Berufsschutz (hier: als Bauschlosser) verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084471Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_010OBS00102_9200000_001