RS OGH 1992/6/16 10ObS102/92, 10ObS36/97k, 10ObS422/97z, 10ObS17/99v, 10ObS154/01x

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

ASVG §255 Ba
ASVG §255 Bb

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Zwischenkontrollors hebt sich im Gegensatz zur Tätigkeit eines Endkontrollors oder Fertigungsprüfers qualitativ von Hilfsarbeitern nicht wesentlich hervor und ist bloß untergeordnet. Hiedurch ginge der Berufsschutz (hier: als Bauschlosser) verloren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084471

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_010OBS00102_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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