Norm
PatG 1970 §7 Abs2Rechtssatz
Der Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen der Diensterfindung eines Beamten und auf Klärung der Frage, daß ihm daran ein Benützungsrecht zusteht, hat der Dienstgeber im Verwaltungsverfahren geltend zu machen; Ansprüche dieser Art sind den ordentlichen Gerichten entzogen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045524Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008