RS OGH 1992/6/16 4Ob65/92

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

PatG 1970 §7 Abs2

Rechtssatz

Das Recht des Dienstgebers eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne daß es einer Vereinbarung mit dem Dienstnehmer bedarf, dessen Diensterfindungen zur Gänze oder ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Dienstverhältnisses Rechnung tragen; fließt demnach der Anspruch des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers unmittelbar aus seiner Hoheitsgewalt gegenüber dem Beamten, dann sind diese Ansprüche dem öffentlichen Recht und nicht dem Privatrecht zuzuordnen; sie sind daher im Dienstrechtsverfahren geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 65/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 65/92
    Veröff: SZ 65/89 = MR 1982,244 = ÖBl 1992,281

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071277

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00065_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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