Norm
PatG 1970 §7 Abs2Rechtssatz
Das Recht des Dienstgebers eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne daß es einer Vereinbarung mit dem Dienstnehmer bedarf, dessen Diensterfindungen zur Gänze oder ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Dienstverhältnisses Rechnung tragen; fließt demnach der Anspruch des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers unmittelbar aus seiner Hoheitsgewalt gegenüber dem Beamten, dann sind diese Ansprüche dem öffentlichen Recht und nicht dem Privatrecht zuzuordnen; sie sind daher im Dienstrechtsverfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071277Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0040OB00065_9200000_003