Norm
Geo §450 Abs5Rechtssatz
Die Verletzung des Rangprinzips kann im Rekursverfahren nicht geprüft werden. § 101 Abs 3 GV in Verbindung mit § 450 Abs 5 Geo (seit 01.09.1991 nur mehr die zuletzt genannte Norm) sieht hiefür die Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach § 104 Abs 3 GBG unter Beiziehung der Beteiligten vor. Hat die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen und kann auch keine Einigung der Beteiligten erzielt werden, bleibt dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsweg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013