RS OGH 1992/6/16 4Ob19/92, 4Ob1060/93, 4Ob6/94, 4Ob35/95, 4Ob51/95, 4Ob7/97a, 4Ob267/98p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

UWG §9a Abs1 Z1
UWG §28

Rechtssatz

Zur Förderung des Absatzes der eigenen Zeitung setzt das Zeitungsunternehmen Inserate Dritter, in denen Gewinnspiele angekündigt werden, auch dann ein, wenn es diese Inserate auf der Titelseite veröffentlicht und damit den Kaufentschluß des Publikums zum Erwerb eines Exemplars der Zeitung besonders bei attraktiven Gewinnspielen in erheblichem Ausmaß beeinflußt. Das kann auch dann zu einem verpönten Anlockeffekt führen, wenn mit dem Inserat erkennbar der Inserent und nicht das Zeitungsunternehmen zum Leser spricht. - "Verführerschein".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 19/92
    Veröff: 1992,210
  • 4 Ob 1060/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 1060/93
    Auch; Beisatz: Fragebogen-Gewinn-Aktion-Brockhaus. (T1)
  • 4 Ob 6/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 6/94
    Auch; Beisatz: Selbe Wirkung, wenn Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet werden, daß der Eindruck erweckt wird, in künftigen Ausgaben würden wieder Gewinnspiele enthalten sein. "Bub oder Mädel". (T2)
  • 4 Ob 35/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 35/95
    Vgl auch; Beisatz: Die Chance einer neuerlichen Vergünstigung wird auch ohne regelmäßige Veranstaltung einer Geschenkaktion als mindestens ebenso hoch eingeschätzt werden, wie in der Vergangenheit die Chance, bei einem Preisausschreiben einer von Millionen gelesenen Zeitung einen der (wenigen) Hauptpreise zu gewinnen. (T3) Veröff: SZ 68/88
  • 4 Ob 51/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 51/95
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 7/97a
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 7/97a
  • 4 Ob 267/98p
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 267/98p
    Vgl; nur: Zur Förderung des Absatzes der eigenen Zeitung setzt das Zeitungsunternehmen Inserate Dritter, in denen Gewinnspiele angekündigt werden, auch dann ein, wenn es diese Inserate auf der Titelseite veröffentlicht und damit den Kaufentschluß des Publikums zum Erwerb eines Exemplars der Zeitung besonders bei attraktiven Gewinnspielen in erheblichem Ausmaß beeinflußt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079329

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00019_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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