Norm
HeimAufG §15 Abs4Rechtssatz
Die vom Staat in den §§ 35 bis 37 UbG gewährten Rechtsschutzeinrichtungen sind im Lichte der Bestimmungen der Art 3 und 13 MRK dahin auszulegen, dass derjenige, der behauptet, in dem in Art 3 MRK festgelegten Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen - im vorliegenden Fall auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung - ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012