RS OGH 1992/6/17 9ObA105/92, 9ObA302/92, 9ObA101/99i, 9ObA149/08i, 6Ob22/13y, 6Ob88/13d, 9ObA58/15t,

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Norm

GmbHG §35 Abs1

Rechtssatz

Unter Entlastung ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten. Die Befreiung bezieht sich nur auf solche Schadenersatzansprüche, die die Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller vorgelegten und vollständigen Unterlagen erkennen konnte. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 105/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1992 9 ObA 105/92
    Veröff: EvBl 1993/24 S 129 = WBl 1992,408
  • 9 ObA 302/92
    Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObA 302/92
    Beisatz: Oder welche für sie erkennbar gewesen wären. (T1)
  • 9 ObA 101/99i
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 101/99i
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 149/08i
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 149/08i
    Beisatz: Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsen erkennbar waren. Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung. (T2)
  • 6 Ob 22/13y
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 22/13y
    Auch; Beisatz: Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder. (T3)
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Vgl; Beisatz: Es gibt die Möglichkeit, anstelle der Entlastung des gesamten Organs („der Geschäftsführung“) über die Entlastung einzelner Organmitglieder ? getrennt ? zu beschließen. (T4); Veröff: SZ 2013/75
  • 9 ObA 58/15t
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 58/15t
  • 8 ObA 58/18i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 58/18i
  • 11 Os 46/20d
    Entscheidungstext OGH 01.07.2020 11 Os 46/20d
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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