Norm
GmbHG §25 Abs1Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH ist zu einer Einwilligung in die (von ihm selbst begangene) Brandstiftung an Sachen der GmbH nicht befugt. Denn aus der einem Geschäftsführer obliegenden Verpflichtung, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 25 Abs 1 GmbHG), resultiert die mangelnde Berechtigung für eine derartige, die Gesellschaft schädigende Vorgangsweise.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059768Dokumentnummer
JJR_19920617_OGH0002_0130OS00033_9200000_001