Norm
ABGB §1389Rechtssatz
Geflissentlich wird ein Anspruch dann verschwiegen, wenn dem Vergleichspartner bewußt ist, daß ein entsprechender Anspruch der Gegenseite besteht, und der es dennoch unterläßt, die Gegenseite auf diesen Anspruch aufmerksam zu machen. Es ist nicht einmal notwendig, daß er den Anspruch der Gegenseite in seinem vollen Umfang, also bei einer Geldforderung die ziffernmäßige Höhe kennt; vielmehr genügt es, wenn der Vergleichspartner weiß, daß der andere Teil aus einem bestimmten Rechtsgrund etwas zu fordern berechtigt ist, und er den im Generalvergleich enthaltenen Verzicht auf diesen Anspruch in der Absicht entgegennimmt, selbst hiedurch von seiner Schuld befreit zu werden. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032497Dokumentnummer
JJR_19920617_OGH0002_009OBA00105_9200000_001