Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Art und Umfang der Dienstleistungen müssen nicht expressiv verbis festgelegt sein, sondern können auch schlüssig, etwa in Form einer langjährigen Übung, vereinbart werden. Es kommt dabei stets auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Erklärungsverhalten des Vertragspartners gewinnen durfte und gewonnen hat. In diesem Sinne kann daher auch eine Tätigkeitszuweisung und Kompetenzaufteilung, an die sich die Parteien durch lange Zeit gehalten haben, als inhaltliche Ausformung des Arbeitsvertrages angesehen werden. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ausdrücklich, Vereinbarung, konkludent, Arbeitsleistung, Dienstvertrag, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028016Dokumentnummer
JJR_19920617_OGH0002_009OBA00091_9200000_001