RS OGH 1992/6/22 16Bkd1/92, 16Bkd3/96, 10Bkd8/10, 10Bkd2/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1992
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Norm

DSt 1990 §41

Rechtssatz

Eine sinngemäße Anwendung der StPO, wie sie im DSt 1872 normiert war, ist in Ansehung der vom Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten nicht mehr vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 1/92
    Entscheidungstext OGH 22.06.1992 16 Bkd 1/92
  • 16 Bkd 3/96
    Entscheidungstext OGH 20.05.1996 16 Bkd 3/96
  • 10 Bkd 8/10
    Entscheidungstext OGH 14.02.2011 10 Bkd 8/10
  • 10 Bkd 2/13
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 10 Bkd 2/13
    Vgl auch; Beisatz: Es ist auf den Umfang und den Ausgang des Verfahrens sowie auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten abzustellen. Da sohin eine - verfassungsgemäße - Norm in Form des § 41 Abs 2 DSt vorliegt, bedarf es zur Ermittlung des Pauschalkosten nicht des Rückgriffs auf die §§ 381ff StPO; die subsidiäre Anwendung des § 389 StPO wurde in der Rechtsprechung nur für den Fall erwogen, dass von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten oder die Kosten nur wegen eines Vorwurfs entstanden sind, bei dem es zu einem Freispruch kam. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057133

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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