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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über den Antrag der R R in Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit hg. Verfügung vom 24. November 2003, zugestellt am 1. Dezember 2003, gesetzten Verbesserungsfrist in dem mit hg. Beschluss vom 18. Dezember 2003 abgeschlossenen Verfahren zur Zl. VH 2003/17/0029, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2003, Zl. VH 2003/17/0029-4, wurde der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Versäumung der Beschwerdefrist aussichtslos (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO) erscheine; dies müsse in Würdigung des Umstandes angenommen werden, dass dem mit hg. Verfügung vom 24. November 2003 erteilten Auftrag zur Verbesserung von Mängeln des Verfahrenshilfeantrages insofern nicht entsprochen worden sei, als keine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des anzufechtenden Bescheides vorgelegt und damit verbunden das Datum seiner Zustellung nicht bekannt gegeben worden sei. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin nach einem Zustellversuch vom 12. Jänner 2004 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 13. Jänner 2004) zugestellt.
Den vorliegenden Antrag vom 10. Februar 2004 auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und auf "Aufhebung des Beschlusses" begründete die Antragstellerin damit, dass sie bereits vor diesen, ihr "zur Last gelegten Zeiten an verminderter Belastbarkeit" gelitten habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages im zuständigen Strafsenat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gemäß § 46 Abs. 4 VwGG ist über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden.
Nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1976, Zlen. 2267, 2268/76, Slg. Nr. 9153/A, trifft zwar nach § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter ohne Senatsbeschluss (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen, über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 46 Abs. 4 VwGG durch Beschluss des Senates zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im vorliegenden Fall nicht veranlasst, von dieser Rechtsauffassung abzugehen.
Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung der dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe anhaftenden Mängel wurde nach dem Poststempel des beiliegenden Kuverts am 10. Februar 2004 zur Post gegeben. Er war daher schon deshalb gemäß § 46 Abs. 3 VwGG als verspätet zurückzuweisen, wobei diese Entscheidung ohne Erteilung eines Auftrages zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängel gefällt werden konnte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 666, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Hingewiesen sei noch darauf, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG nach § 45 Abs. 5 leg. cit. in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht zulässig ist.
Wien, am 29. März 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170016.X00Im RIS seit
18.08.2004