Norm
SGG §12 Abs2 IIARechtssatz
Gewerbsmäßige Absicht wird weder durch eine relativ geringe, jedenfalls aber die Bagatellgrenze übersteigende Höhe der Einkünfte aus den Straftaten noch durch das Vorhandensein eines allfälligen weiteren Motivs für die Tatbegehung ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087929Dokumentnummer
JJR_19920623_OGH0002_0140OS00030_9200000_002