Norm
ABGB §154 GRechtssatz
Vertretungshandlungen oder Einwilligungen des gesetzlichen Vertreters dürfen in der vorgelegten Form nur genehmigt, nicht aber abgeändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048113Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017