RS OGH 1992/6/24 1Ob15/92, 1Ob8/95, 1Ob48/00s, 1Ob232/11s, 1Ob171/14z, 1Ob73/16s, 1Ob198/18a, 1Ob91/

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Norm

ABGB §1311 IIa
AHG §1 Cc

Rechtssatz

Ob im Rahmen der Amtshaftung eine Norm gerade auch den Schutz des Geschädigten intendiert, wird maßgeblich davon abhängen, ob bereits eine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger, dessen Organe eine Amtspflicht verletzen, besteht und ob die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eine so große und unbestimmte Zahl von Personen betrifft, dass diese der Allgemeinheit gleichzusetzen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049993

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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