RS OGH 1992/6/24 1Ob15/92, 1Ob20/94, 1Ob191/99s, 1Ob159/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1992
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Norm

AHG §1 Ca

Rechtssatz

Zwangsläufig zu Verzögerungen führende Arbeitsüberlastung eines zur Entscheidung berufenen Organes, die den vorgesetzten Stellen bekannt war oder bekannt sein musste, entschuldigt grundsätzlich Verzögerungen der zur Entscheidung berufenen Stelle.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 15/92
    Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399
  • 1 Ob 20/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94
    Vgl auch; Veröff: SZ 68/189
  • 1 Ob 191/99s
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 191/99s
    Vgl; Beisatz: Die hierarchisch übergeordneten Organe sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa infolge Arbeitsüberlastung Entscheidungsfristen nicht einhalten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen. (T1)
  • 1 Ob 159/06y
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 159/06y
    Abweichend; Beisatz: Verletzen Organe eines Rechtsträgers die diesem obliegende Pflicht, die ihm unterstehenden Behörden so ausreichend mit Personal und sonstigen Mitteln auszustatten, dass Entscheidungen in angemessener Frist getroffen werden können, stehen all jene Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang, die durch die Verzögerung Personen entstehen, in deren Interesse die gebotene Handlung zu setzen gewesen wäre (Abgehen von SZ 65/94). (T2); Veröff: SZ 2006/151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049781

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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