Norm
ABGB §1165 FRechtssatz
Für den Subunternehmer ist kennzeichnend, daß ihm die Herstellung des Werks vom Unternehmer ganz oder teilweise delegiert wird, was meist in der Form des Abschlusses eines weiteren Werkvertrages geschieht (SZ 27/106).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021807Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016