RS OGH 1992/6/24 1Ob589/91 (1Ob590/91), 3Ob48/04m, 2Ob223/14d, 2Ob129/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1992
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Norm

ABGB §1165 F

Rechtssatz

Für den Subunternehmer ist kennzeichnend, daß ihm die Herstellung des Werks vom Unternehmer ganz oder teilweise delegiert wird, was meist in der Form des Abschlusses eines weiteren Werkvertrages geschieht (SZ 27/106).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 589/91
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 589/91
  • 3 Ob 48/04m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 48/04m
    Auch; Beisatz: Als Subunternehmer wird derjenige bezeichnet, der die vom Besteller des Werks dem Unternehmer übertragenen Aufgaben im Verhältnis zum Unternehmer selbst vertraglich übernimmt und in Eigenverantwortung selbst oder mit Gehilfen ausführt. Auch ein Generalunternehmer schließt (meist) Werkverträge mit Nach-oder Subunternehmern, mit deren Hilfe er das von ihm versprochene Werk erbringt. (T1)
  • 2 Ob 223/14d
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d
    Beis wie T1
  • 2 Ob 129/15g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g
    Vgl auch; Beisatz: Charakteristisch für den Generalunternehmervertrag ist, dass der Generalunternehmer die versprochenen Werke nicht oder nicht zur Gänze im Rahmen seines eigenen Unternehmens erbringt, sondern seinerseits weitere Werkverträge mit Subunternehmern abschließt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021807

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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