TE Vwgh Beschluss 2004/3/29 AW 2004/18/0071

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §39;
SMG 1997 §27 Abs1;
StGB §107 Abs1;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z2;
StGB §83 Abs1;
StGB §83 Abs2;
StGB §91 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. November 2003, Zl. St 196/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes erhobenen, zur hg. Zl. 2004/18/0075 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 1991 (erstmalige Meldung am 2. August 1991) in Österreich auf und lebt hier bei seinen Eltern. Er geht seit Abschluss seiner Schulzeit einer Malerlehre nach und arbeitet derzeit bei einer Firma. Nach Verurteilungen vom 3. Februar 1999 zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, vom 4. Juli 2000 zu einer Geldstrafe, vom 21. Jänner 2002 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht Linz mit Urteil vom 15. Mai 2002 wegen § 107 Abs. 1 StGB und §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, § 91 Abs. 2, § 83 Abs. 1 und 2 StGB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Vom Oberlandesgericht Linz wurde diese Freiheitsstrafe mit Urteil vom 12. Juni 2003 auf 18 Monate herabgesetzt und zur Gänze bedingt ausgesprochen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Juli 2003 wegen §§ 127, 129 Z. 1 und 2 StGB und § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt. Der zuletzt genannten Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2003 - sohin während des Berufungsverfahrens in vorliegender Angelegenheit - als Mittäter einen Bargeldbetrag von EUR 991,58 durch Einbrechen in Geschäftsräumlichkeiten und Aufbrechen eines Tresors gestohlen hat und in Linz und anderen Orten Österreichs Suchtgift, insbesondere Heroin, erworben und besessen hat.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass im Fall der Abschiebung "wesentlich schwerer" in sein Familienleben bzw. "in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit" eingegriffen würde. Ein "allfälliges Interesse der Republik Österreich" an der Aufenthaltsbeendigung müsse zwangsläufig in den Hintergrund treten.

Auch wenn man dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet (seit 1991) entsprechende Integration und ein gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib im Inland zubilligt, überwiegt in Anbetracht seiner strafbaren Handlungen (Eigentums-, Vermögens- und Suchtgiftkriminalität) das gewichtige öffentliche Interesse an der Unterbindung von Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer sogar noch während des laufenden Berufungsverfahrens gesetzt hat, sodass der mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes für den Beschwerdeführer verbundene Nachteil nicht unverhältnismäßig ist.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.

Wien, am 29. März 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004180071.A00

Im RIS seit

08.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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