Norm
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Infolge ihrer verfahrensrechtlichen Gestaltungsfreiheit sind die Schiedsrichter weder an die gesetzlichen Voraussetzungen, an Form und Inhalt eines Zwischenurteils im Sinne der ZPO gebunden, noch kann eine solche Entscheidung mangels Hemmung des schiedsrichterlichen Verfahrens eine prozeßökonomische Wirkung entfalten. Die Partei wäre aber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gehalten, die Entscheidung jedenfalls vor den Gerichten anzufechten. Anders mag dies sein, wenn sich die Parteien oder die Schiedsrichter für das schiedsrichterliche Verfahren ausdrücklich auf die österreichische ZPO festgelegt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022