Norm
JN §1 CVIIaRechtssatz
Solange ein Grundstück in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist, hat über sämtliche das Eigentum und die Benützung dieses Grundstückes entstehenden Streitigkeiten die Agrarbehörde zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045684Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017