Norm
nö FLG 1975 §97Rechtssatz
Der OGH hat in Anlehnung an die Entscheidung des VfGH vom 11.10.1960, K I-3/60 (= JBl 1961,412 = VfGHSlg 3798) bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei den zu § 102 oö FLG gleichgelagerten Bestimmungen der anderen Bundesländer (so zB § 72 Abs 5 Tir FLG 1978, § 50 Stmk FlurzusammenlegungsG 1982) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtigte, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentumsverhältnisse und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017