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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BSVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwal, der gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 8. September 2003, Zl. 225.069/1-3/03, betreffend Versicherungspflicht nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der im Rubrum der vorliegenden Beschwerde gestellte Antrag ist im Schriftsatz nicht ausgeführt. Es war daher wie im Spruch zu erkennen.
Wien, am 29. März 2004
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004080008.A00Im RIS seit
16.07.2004