Norm
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
§ 595 ZPO ermöglicht nur die Bekämpfung des Schiedsspruchs selbst. Unter Schiedsspruch ist hiebei als einer dem Urteil der staatlichen Gerichte gleichkommenden Entscheidung nur die meritorische Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Streitfall zu verstehen, die den Sachantrag der Parteien zumindest zum Teil abschließend erledigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045065Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022