Norm
JN §109 Abs1Rechtssatz
Wohl stellt der Wohnort (gewöhnliche Aufenthalt oder Aufenthalt) der Betroffenen im allgemeinen schon wegen der Zuständigkeitsbestimmung des § 109 Abs 1 JN einen wichtigen Grund dafür dar, die zufolge eines vorher anderen Aufenthaltes begründete Zuständigkeit zur Weiterführung eines Sachwalterschaftsverfahrens auf das Gericht des nunmehrigen Aufenthaltes zu übertragen. Dem können im Einzelfall allerdings gewichtige Gründe der Verfahrensökonomie entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046939Dokumentnummer
JJR_19920626_OGH0002_0030ND00506_9200000_001