RS OGH 1992/6/30 5Ob125/91

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Norm

WEG 1975 §15 Abs1 Z2
WEG 1975 §16

Rechtssatz

Zur Antragstellung auf Minderung der Rücklage ist auch derjenige Miteigentümer (hier Fruchtgenußberechtigte) legitimiert, der seinerzeit der Bildung der Rücklage zustimmte. § 15 Abs 1 Z 2 WEG bildet sowohl die Rechtsgrundlage für überstimmte Miteigentümer, die die Bildung einer Rücklage überhaupt oder die Bildung der Rücklage in einer bestimmten Höhe, die gegen ihren Willen beschlossen wurde, bekämpfen wollen, als auch die Rechtsgrundlage für das Begehren jedes Miteigentümers auf Erhöhung oder (wie hier) Verminderung der einmal beschlossenen Rücklage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083268

Dokumentnummer

JJR_19920630_OGH0002_0050OB00125_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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