RS OGH 1992/6/30 5Ob1550/92

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Norm

BewG §25
GGG §15 Abs1

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 15 Abs 1 GGG, die den gemeinen Wert der (unbeweglichen) Sache für maßgebend erklärt, wenn kein Einheitswert "besteht", gilt nur für jene fälle, in denen aus anderen Gründen als der Nichterreichung der Freibeträge des § 25 BewG kein Einheitswert festgestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1550/92
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 5 Ob 1550/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052954

Dokumentnummer

JJR_19920630_OGH0002_0050OB01550_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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