Norm
BewG §25Rechtssatz
Die Vorschrift des § 15 Abs 1 GGG, die den gemeinen Wert der (unbeweglichen) Sache für maßgebend erklärt, wenn kein Einheitswert "besteht", gilt nur für jene fälle, in denen aus anderen Gründen als der Nichterreichung der Freibeträge des § 25 BewG kein Einheitswert festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052954Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0050OB01550_9200000_002