Norm
BewG §25Rechtssatz
Wurde der für eine Feststellung des Einheitswerts maßgebliche Mindestbetrag von zweitausend Schilling nicht erreicht und existiert damit kein Einheitswert, der für die Gebührenbemessung herangezogen werden könnte, so erfordert eine verfassungskonforme Auslegung der Bewertungsvorschriften (insbesondere auch des § 15 Abs 1 GGG) in einem solchen Fall die Bindung an einen die Bagatellbeträge des § 25 BewG nicht übersteigenden Wert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046560Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0050OB01550_9200000_001