Norm
StGB §142 Abs2 GaRechtssatz
Die zum (kurzen) Zurückreißen und Gegen-die-Wand-Drücken des fünfundzwanzigjährigen männlichen Tatopfers notwendige Körperkraft kann sowohl für sich allein als auch in ihrer Gesamtauswirkung nicht als Einsatz von vehementer physischer Kraft beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094361Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0140OS00072_9200000_001