RS OGH 1992/6/30 14Os128/91 (14Os129/91, 14Os130/91), 14Os122/92, 14Os39/96, 15Os102/99 (15Os103/99)

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Norm

StGB §70

Rechtssatz

Unter einer "fortlaufenden Einnahme" ist nicht nur ein ausschließlicher und unmittelbar für die Bestreitung des Lebensunterhaltes berechneter Vermögenszuwachs, sondern vielmehr jede tätergewollte fortlaufende Erlangung irgendeines wirtschaftlichen Vorteils zu verstehen. Einnahmen im Sinn des § 70 StGB sind nicht nur Geld und Geldeswert, sondern alle Sachwerte, durch die das wirtschaftliche Tätervermögen vermehrt wird. Ebenso verschafft sich eine fortlaufende Einnahme, wer sich regelmäßig die Bezahlung erbrachter Leistungen erspart.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 128/91
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 14 Os 128/91
  • 14 Os 122/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 14 Os 122/92
    Vgl auch
  • 14 Os 39/96
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 14 Os 39/96
    Vgl auch
  • 15 Os 102/99
    Entscheidungstext OGH 02.12.1999 15 Os 102/99
    Auch; Beisatz: Will ein Betrüger die zunächst in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung von vornherein zugunsten anderer (hier: seiner Firma) heranziehen, ändert dies nichts an der Einnahmeerzielung durch ihn selbst und steht dies daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen. (T1)
  • 14 Os 148/00
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 14 Os 148/00
    Auch; Beisatz: Hier: Bezahlung von Schulden. (T2)
  • 15 Os 101/03
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 15 Os 101/03
    Vgl auch; Beisatz: Die durch die wiederkehrende Vornahme einer strafbaren Handlung absichtlich erzielte "fortlaufende Einnahme" (§70 StGB) kann auch im Ersparen von (höheren) finanziellen Aufwendungen bestehen. (T3)
    Beisatz: Hier: Absicht des Beschwerdeführers, durch Ausnützung des (gegenüber dem in Österreich bestehenden) niedrigeren Preisniveaus von Suchtmitteln in den Niederlanden für seinen regelmäßigen Suchtgiftkonsum weniger zu bezahlen und sich durch diese Kostenersparnis einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. (T4)
  • 11 Os 132/03
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 11 Os 132/03
    Auch
  • 15 Os 62/04
    Entscheidungstext OGH 11.08.2004 15 Os 62/04
    Auch; Beisatz: Verringerung des Schuldenstandes. (T5)
  • 11 Os 131/04
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 11 Os 131/04
    Vgl auch
  • 11 Os 20/05h
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 11 Os 20/05h
    Auch
  • 15 Os 34/05x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2005 15 Os 34/05x
    Auch; nur: Einnahmen im Sinn des § 70 StGB sind nicht nur Geld und Geldeswert, sondern alle Sachwerte, durch die das wirtschaftliche Tätervermögen vermehrt wird. (T6)
  • 13 Os 128/07h
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 128/07h
    Auch; nur T6
  • 13 Os 81/09z
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 13 Os 81/09z
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 12 Os 126/12i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 12 Os 126/12i
    Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T5
  • 13 Os 74/14b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 13 Os 74/14b
    Vgl auch
  • 13 Os 65/15f
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 13 Os 65/15f
    Vgl
  • 12 Os 150/15y
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 12 Os 150/15y
    Auch; Auch die (fortlaufende) Verringerung von Schulden kann einen solchen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. (T7)
  • 14 Os 2/16z
    Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 2/16z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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