Norm
StGB §70Rechtssatz
Unter einer "fortlaufenden Einnahme" ist nicht nur ein ausschließlicher und unmittelbar für die Bestreitung des Lebensunterhaltes berechneter Vermögenszuwachs, sondern vielmehr jede tätergewollte fortlaufende Erlangung irgendeines wirtschaftlichen Vorteils zu verstehen. Einnahmen im Sinn des § 70 StGB sind nicht nur Geld und Geldeswert, sondern alle Sachwerte, durch die das wirtschaftliche Tätervermögen vermehrt wird. Ebenso verschafft sich eine fortlaufende Einnahme, wer sich regelmäßig die Bezahlung erbrachter Leistungen erspart.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016