Norm
StGB §34 Z13Rechtssatz
Daß aus der Tat kein besonderer, über die Gebrauchsentziehung und die Benzinkosten hinausgehender Schaden entstanden ist, kann beim Vergehen nach § 136 StGB nicht als mildernd gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091299Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0140OS00047_9200000_002