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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, in der Beschwerdesache des WR in H, vertreten durch Mag. Rupert Rausch, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sickenberggasse 10, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Hollabrunn wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit von Wasserbezugsgebühren für das Jahr 2002, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer suchte bei der Stadtgemeinde Hollabrunn um teilweise Nachsicht von der Wasserbezugsgebühr für das Jahr 2002 an. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der hohe Wasserverbrauch in diesem Jahr auf Grund eines Gebrechens im Wasserleitungsnetz entstanden sei. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Hollabrunn vom 12. Dezember 2002 wurde gemäß § 183 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400, für das Jahr 2002 Wasserbezugsgebühr in der Höhe von EUR 53,21 nachgesehen. Die übrige ausstehende Wasserbezugsgebühr in der Höhe von EUR 1.458,60 wurde in der Folge von der Gemeinde eingemahnt.
Auf Grund der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 12. Dezember 2002:
"Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf die Möglichkeit der Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 ... binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, wird verwiesen."
erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000.
Außer der Angabe des Betreffs
"Vorstellung gemäß § 61
NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000"
und der Erklärung, Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zu erheben, enthält das Schreiben nur Ausführungen betreffend die angebliche Verrechnung eines Nachlasses von ca. 3,5 % und einer nach Auffassung des Beschwerdeführers bislang bestehenden Praxis der Stadtgemeinde Hollabrunn in Fällen von Wasserleitungsgebrechen sowie zu dem Vorgehen der Stadtgemeinde in Härtefällen, wie es sich aus einem Schreiben des Vizebürgermeisters der Stadtgemeinde an den Beschwerdeführer ergebe. Darüber hinaus wird bedauert, dass die Hauseigentümer über einen bestimmten Beschluss des Gemeinderates hinsichtlich der Vorgangsweise bei Wassermehrverbrauch nicht benachrichtigt worden seien, und eine Ausführung zur Möglichkeit eines Versicherungsabschlusses angeschlossen.
Nach dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde wurde über diese Vorstellung nicht entschieden. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf § 60 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen erstinstanzliche Bescheide des Stadtrates an den Gemeinderat gehe. Sein als "Vorstellung" bezeichnetes Rechtsmittel sei daher als Berufung anzusehen gewesen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Hollabrunn hätte über diese Berufung längstens binnen sechs Monaten zu entscheiden gehabt. Da dies nicht erfolgt sei, werde die vorliegende Säumnisbeschwerde erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl 6930-3, gelten in jenen Gemeinden, in denen auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung Wassergebühren (Bereiststellungsgebühr, Wasserbezugsgebühr) erhoben werden, die Bestimmungen des Gemeindewasserleitungsgesetzes. Gemäß § 18 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Die §§ 46 bis 48 NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl 3400-9, lauten:
"A. Abgabenbehörden
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 46
(1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden.
(2) Unter Erhebung im Sinn dieses Gesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
2. Zuständigkeit
§ 47
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften.
§ 48
Enthalten die im § 47 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Landesabgaben in erster Instanz das Landesabgabenamt am Sitze des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung und in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz der Gemeindevorstand sachlich zuständig."
§ 36 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl 1000-12 lautet auszugsweise:
"(2) Dem Gemeindevorstand sind insbesondere vorbehalten:
1. die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten, ausgenommen jene, für die in der Sitzung des Gemeinderates ein Antrag gemäß § 22 Abs. 1 gestellt wurde;
2. der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten), wenn der Wert in der Gesamtabrechnung oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag bei Vorhaben des ordentlichen Haushaltes 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes, höchstens jedoch EUR 36.300,- und bei Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes 10 % des hiefür vorgesehenen Vorhabensbetrages nicht übersteigt;
3. die Gewährung von Zahlungserleichterungen für privatrechtliche Forderungen und für Abgabenschuldigkeiten (§ 161 NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400); die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten (§ 182 NÖ Abgabenordnung 1977), die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit (§ 183 NÖ Abgabenordnung 1977) und die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Wert von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren;
..."
§ 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 in der Fassung LGBl 1000- 12 lautet:
"§ 60
Instanzenzug
(1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht
1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),
2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat.
Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist eine weitere Berufung unzulässig."
2. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate kann gemäß Art. 132 B-VG erheben, "wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war".
Voraussetzung für das Entstehen der Entscheidungspflicht ist, dass ein Antrag gestellt wurde, über den bescheidmäßig zu entscheiden ist. Es kann nur die Säumnis jener Behörde geltend gemacht werden, welche die Entscheidungspflicht getroffen hat (gleichgültig, ob es sich um die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Verwaltungsweg durch Devolutionsantrag wie nach § 73 Abs. 2 AVG oder § 311 BAO oder einer vergleichbaren Bestimmung einer LAO handelt, oder um die Geltendmachung der Säumnis der obersten, allenfalls im Wege des Übergangs der Entscheidungspflicht anrufbaren Behörde mit Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG). Dies wird in der Regel jene Behörde sein, an welche sich der Antrag gerichtet hat. Eine Säumnis einer anderen Behörde als jener, an welche der Antrag gerichtet war, wäre etwa im Fall einer Weiterleitung eines Antrages gemäß § 6 AVG gegeben, wenn die auf Grund der Weiterleitung zuständig gewordene Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt.
3. Im Beschwerdefall stützt der Beschwerdeführer die Annahme, dass eine Entscheidungspflicht des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hollabrunn bestanden hätte, darauf, dass sein zwar als "Vorstellung" bezeichnetes Rechtsmittel entsprechend der Rechtslage nach der Niederösterreichischen Gemeindeordnung als Berufung zu deuten gewesen wäre. Die Säumnisbeschwerde richtet sich dem entsprechend ausdrücklich nicht gegen die Säumnis der Vorstellungsbehörde.
4. Entscheidungswesentlich ist daher, ob die vom Beschwerdeführer ausdrücklich als "Vorstellung" eingebrachte Rechtsmittelschrift tatsächlich als Berufung gewertet werden kann, über die vom Gemeinderat zu entscheiden gewesen wäre.
5. Da es sich bei der Erteilung der Nachsicht bezüglich der Entrichtung von Wasserbezugsgebühr um eine Angelegenheit der Vollziehung einer Gemeindeabgabe handelt, ist die Zuständigkeit grundsätzlich nach den §§ 46 bis 48 NÖ AO 1977 zu beurteilen. Aus §§ 46 bis 48 NÖ AO 1977 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Z 3 Gemeindeordnung ergibt sich, dass für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 183 NÖ AO 1977 der Stadtrat zuständig war. Mangels einer anders lautenden Anordnung in der NÖ AO 1977, welche für die Zuständigkeit und damit auch für den Instanzenzug in § 47 auf die "Vorschriften über ihren" (d.s. die Abgabenbehörden nach § 46) "Wirkungsbereich" verweist, ist im Hinblick auf § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 gegen die Entscheidung des Stadtrats die Berufung an den Gemeinderat zulässig.
6. Eine Umdeutung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers in eine Berufung kommt jedoch auf Grund der nachfolgenden Erwägungen im Beschwerdefall nicht in Betracht:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, ausgesprochen hat, ist es für die Beurteilung einer Prozesserklärung unerheblich, ob der Prozesserklärung ein Irrtum (im damaligen Beschwerdefall:
hinsichtlich der Qualifikation des bekämpften Erstbescheides als Mandatsbescheid) zu Grunde gelegen ist. Wenngleich im damaligen Beschwerdefall nicht nur die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Vorstellung" (gegen einen Mandatsbescheid), sondern auch ein ausdrücklich auf den Willen zur Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid hindeutender Rechtsmittelantrag vorhanden war, kommt diesem Erkenntnis für die Entscheidung des vorliegenden Falles insofern Bedeutung zu, als das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2002 ausschließlich Bezugnahmen auf die Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, enthält. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit eine Entscheidung des gemäß § 60 NÖ Gemeindeordnung 1973 als Berufungsbehörde zuständigen Gemeinderates begehren wollte. Der Umstand, dass kein ausdrücklicher Antrag gestellt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass das Rechtsmittel ausdrücklich als "Vorstellung" bezeichnet wurde und überdies die Bezugnahme auf die einschlägige Regelung in der Gemeindeordnung beigefügt war. Am Willen des Beschwerdeführers, Vorstellung zu erheben, bestehen somit auf Grund des Schriftsatzes vom 23. Dezember 2002 keine Zweifel. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits genannten Erkenntnis ausgesprochen, dass auch eine allfällige Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 nicht bewirken könne, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus (Berufung) werden könnte. Auch im Fall einer entsprechenden Zurückstellung nach der NÖ AO 1977 hätte es somit jedenfalls nicht zu einer Änderung des Rechtsmitteltypus kommen können. Im Beschwerdefall ist es darüber hinaus nicht zu einer Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung gekommen.
Eine Verpflichtung zur Erledigung dieses Rechtsmittels kann nur für jene Behörde bestanden haben, welche zur Entscheidung über Vorstellungen nach der NÖ Gemeindeordnung zuständig ist. Dies war gemäß § 86 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 die Niederösterreichische Landesregierung.
Hinzuweisen ist schließlich auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/17/0034, zur Frage der Deutung des Inhaltes von Eingaben im Verfahren nach der Niederösterreichischen Abgabenordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, es sei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden könne. Es sei für die Beurteilung eines Anbringens nicht dessen allenfalls unrichtige Bezeichnung, sondern sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend.
Auch aus dieser Rechtsprechung lässt sich jedoch für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen. Wie bereits ausgeführt, enthält sein Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 lediglich die Bezugnahme auf das Vorstellungsrecht gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 und die Erklärung, von der Möglichkeit der Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 Gebrauch zu machen. Da kein ausdrücklicher Antrag in dem Schreiben enthalten ist, kann nicht auf Grund des Inhaltes (aus dem eventuell erschließbar wäre, dass eine Abänderung des Bescheides durch den Gemeinderat beantragt werde) auf eine bloße Fehlbezeichnung des Rechtsmittels geschlossen werden.
Im Beschwerdefall tritt hinzu, dass die bescheiderlassende Gemeindebehörde, der Stadtrat, die Rechtslage, wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, offensichtlich anders beurteilt hat. Ungeachtet des Umstandes, dass die von der Behörde zu Grunde gelegte Rechtsauffassung nach den obigen Ausführungen nicht dem Gesetz entspricht, folgt aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lediglich, dass die nach den Verfahrensvorschriften hiefür geltenden Rechtsfolgen eingreifen (vgl. § 70 Abs. 4 NÖ AO 1977, dem zufolge bei verfehlter Angabe, dass ein Rechtsmittel nicht zulässig sei, die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt).
Die Frist zur Erhebung einer Berufung an den Gemeinderat hat daher im Beschwerdefall noch nicht zu laufen begonnen. Es besteht umso weniger Anlass, von den oben dargestellten Grundsätzen für die Auslegung von Prozesserklärungen, insbesondere bei der Einbringung von Rechtsmitteln, abzugehen.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht als Berufung an den Gemeinderat zu werten ist.
Eine Entscheidungspflicht des Gemeinderates besteht daher nicht.
Es ist daher auch eine Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG von vornherein ausgeschlossen.
8. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2004
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170024.X00Im RIS seit
28.06.2004