Norm
ABGB §6Rechtssatz
Vor einem eindeutigen anders gelagerten Willen des Gesetzgebers dahin, daß §1 Abs 1 KHVG entgegen seinem Wortlaut auch die freiwillige Versicherung des § 59 Abs 2 KFG mitumfassen sollte, kann nicht gesprochen werden. Für eine ausdehnende oder gar berichtigende Auslegung des §1 Abs 1 KHVG besteht daher kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008786Dokumentnummer
JJR_19920701_OGH0002_0020OB00006_9200000_001