RS OGH 1992/7/2 15Os16/92

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Norm

StGB §156

Rechtssatz

Eine (zumindest versuchte) Vermögensverringerung setzt begriffsnotwendig das Vorhandensein eines zum Nachteil zumindest eines der Gläubiger verringerbaren Vermögens zum Tatzeitpunkt oder einer (vom Tätervorsatz umfaßten) Erwartung eines entsprechenden Vermögenszuwachses in absehbarer Zeit voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094667

Dokumentnummer

JJR_19920702_OGH0002_0150OS00016_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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