Norm
StGB §156Rechtssatz
Eine (zumindest versuchte) Vermögensverringerung setzt begriffsnotwendig das Vorhandensein eines zum Nachteil zumindest eines der Gläubiger verringerbaren Vermögens zum Tatzeitpunkt oder einer (vom Tätervorsatz umfaßten) Erwartung eines entsprechenden Vermögenszuwachses in absehbarer Zeit voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094667Dokumentnummer
JJR_19920702_OGH0002_0150OS00016_9200000_001