RS OGH 1992/7/2 15Os70/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1992
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Norm

StPO §236 Abs2

Rechtssatz

Mit der Aufforderung zur Wahl eines anderen Verteidigers ist der bisherige Verteidiger von der weiteren Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren ausgeschlossen; eines gesonderten Beschlusses auf "Enthebung" bedarf es hiebei nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097961

Dokumentnummer

JJR_19920702_OGH0002_0150OS00070_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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