TE Vwgh Beschluss 2004/3/29 AW 2004/07/0008

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B Ges. m.b.H., vertreten durch Prof. H & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landehauptmanns von Oberösterreich vom 16. Dezember 2003, Zl. Wa-200181/31-2003-Lab/Kb, betreffend Feststellung des Erlöschens einer wasserrechtlichen Bewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11. November 2003 wurde das Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Schotter aus der Donau auf einer näher genannten Strecke in den Gemeindegebieten von L und S per Ablauf der Bewilligungsdauer mit 31. Juli 1996 festgestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2003 wurde die gegen den vorgenannten Bescheid von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wird u.a. ausgeführt, die mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 5. Februar 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Schotter aus der Donau sei befristet bis 31. Juli 1996 erteilt worden. Dieser Bescheid sei nach Zurückweisung der Berufung eines Dritten in Rechtskraft erwachsen. Die beschwerdeführende Partei habe auch vorgebracht, dass mit einem Ansuchen vom 21. Dezember 1995 ein Ansuchen um Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung gestellt worden sei und durch diesen Antrag der Ablauf der Bewilligungsdauer gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 gehemmt worden sei. Die Fristhemmung bzw. Verlängerung der Frist sei jedoch nur bei bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechten möglich. Im gegenständlichen Fall sei das Wasserbenutzungsrecht jedoch nicht ausgeübt worden, weshalb auch die Bestimmung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 zum Tragen komme.

In der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2003 erhobenen Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Begründung dieses Antrags wird u.a. ausgeführt, die Feststellung des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil zu erwarten sei, dass die geänderte Wehrbetriebsordnung für das Kraftwerk A. in naher Zukunft erlassen werde und somit die eingeräumte wasserrechtliche Bewilligung ausgeübt werden könne.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2001/07/0181, ausgeführt hat, bezieht sich § 21 Abs. 3 WRG 1959 auf die Verlängerung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes. Eine wasserrechtliche Bewilligung kann daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wieder verliehen werden.

Auch die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer nach § 21 Abs. 3 dritter Satz WRG 1959 setzt schon nach dem Wortlaut das Vorliegen "eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes" voraus (arg.: "... ist in diesem Fall ...").

Unbestritten ist, dass die beschwerdeführende Partei ihre wasserrechtliche Bewilligung noch nicht ausgeübt hat und die wasserrechtliche Bewilligung bis 31. Juli 1996 befristet war.

Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde dann nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S258 zu § 30 Abs. 2 VwGG wiedergegebene hg. Judikatur).

Da - wie ausgeführt - mangels Ausübung des bewilligten Wasserbenutzungsrechtes eine Hemmung des Fristablaufs der im Jahre 1990 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht in Frage kommt, käme dem Beschwerdeführer selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht die von ihm angestrebte Rechtsstellung - nämlich die rechtlich mögliche Ausübung der ihm seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Bewilligung - zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 29. März 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070008.A00

Im RIS seit

28.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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