RS OGH 1992/7/2 15Os43/92 (15Os44/92)

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Norm

StPO §46 Abs1

Rechtssatz

Der OGH hält an seiner bereits in der Entscheidung vom 14.09.1989, 13 Os 42/89 (= EvBl 1990/25) ausgesprochenen Auffassung fest, daß es zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO genügt, wenn der Privatankläger innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen (gegen einen oder mehrere bekannte Tatverdächtige) gestellt hat; eines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung oder eines Strafantrages (im Gerichtshofverfahren) bzw eines Strafantrages (im bezirkgsgerichtlichen Verfahren) innerhalb dieser Frist bedarf es hiefür nicht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 43/92
    Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 43/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096905

Dokumentnummer

JJR_19920702_OGH0002_0150OS00043_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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