Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung wird im allgemeinen nur dann dem Kindeswohl entsprechen, wenn der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt. Dies ist aber bei der Schenkung von GmbH - Anteilen auch dann nicht der Fall, wenn der Geschenkgeber die Haftung für die noch ausstehenden Stammeinlagen übernimmt, da - abgesehen vom Risiko der Einbringlichkeit - der Geschenknehmer allenfalls auch zu Aufbringung der von einem anderen Gesellschafter nicht voll eingezahlten Stammeinlage herangezogen werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048140Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015