Norm
HGB §366 Abs1Rechtssatz
Die Redlichkeit des Erwerbers ist im Zweifel zu vermuten. Dass der Erwerber nicht im guten Glauben gehandelt hat, müsste der die Herausgabe der Sache begehrende Kläger beweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062464Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016