Norm
ABGB §367 CRechtssatz
Hier wird aber - anders als nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu § 367 ABGB - nicht nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt, sondern auch der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis, also an die Befugnis zur Verfügung über die Sache im eigenen Namen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062517Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0040OB00536_9200000_003