RS OGH 1992/7/7 4Ob56/92

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Norm

ZPO §193 Abs3

Rechtssatz

Wurde ein Säumnisantrag nach § 399 ZPO gestellt und das Verfahren nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, stellt sich die Frage, ob aufgrund der ausstehenden Beweisaufnahme das Verfahren wiederzueröffnen ist nicht, da die Streitteile von neuem Vorbringen ausgeschlossen sind; auch die Wiedereröffnung um der Partei Gelegenheit zu geben, den Säumnisantrag zurückziehen, kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036956

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0040OB00056_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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