Norm
ZPO §193 Abs3Rechtssatz
Wurde ein Säumnisantrag nach § 399 ZPO gestellt und das Verfahren nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, stellt sich die Frage, ob aufgrund der ausstehenden Beweisaufnahme das Verfahren wiederzueröffnen ist nicht, da die Streitteile von neuem Vorbringen ausgeschlossen sind; auch die Wiedereröffnung um der Partei Gelegenheit zu geben, den Säumnisantrag zurückziehen, kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036956Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0040OB00056_9200000_001