Norm
ASVG §86 Abs3Rechtssatz
Ein Pensionsantrag kann auch bereits vor Entstehung des Leistungsanspruches gestellt werden. Die Pension fällt in diesem Fall mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung an. Die Antragstellung ist keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches; sie ist nur in Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag festgestellt werden, Voraussetzung der Leistungspflicht und bestimmt in den Fällen des § 51 Abs 2 BSVG (§ 86 Abs 3 ASVG) den Beginn der Leistungsgewährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083687Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020