RS OGH 1992/7/8 9ObA142/92, 9ObA263/92

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Norm

ABGB §1159c
GewO §77

Rechtssatz

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 77 GewO 1859 und des § 151 III Teilnov führt zum Ergebnis, daß die (Kollektivparteien) Vertragsparteien zwar in der Festsetzung der Länge der beiderseitigen Kündigungsfrist frei sind, das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c ABGB aber zu beachten ist und zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechts wiederum beeinträchtigt werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021516

Dokumentnummer

JJR_19920708_OGH0002_009OBA00142_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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