Norm
ABGB §1159cRechtssatz
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 77 GewO 1859 und des § 151 III Teilnov führt zum Ergebnis, daß die (Kollektivparteien) Vertragsparteien zwar in der Festsetzung der Länge der beiderseitigen Kündigungsfrist frei sind, das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c ABGB aber zu beachten ist und zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechts wiederum beeinträchtigt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021516Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_009OBA00142_9200000_001