RS OGH 1992/7/8 3Ob66/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1992
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Norm

EO §3 Abs2 IIIA
EO §3 Abs2 IIID
EO §10 Aa
EO §55 Abs2

Rechtssatz

Es hindert die Bewilligung der Exekution nicht, wenn der Erklärung des Dienstgebers nur die Bruttobezüge zu entnehmen sind. Die Höhe der Bezüge darf vor der Bewilligung der Exekution jedenfalls dann nicht ermittelt werden, wenn hiefür weitere Tatsachenfeststellungen nötig sind. Dies wird nämlich durch § 3 Abs 2 und § 55 Abs 2 EO ausgeschlossen (mit eingehender Stellungnahme zur Meinung Heller-Berger-Stix I 267).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000090

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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