Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Eine Verpflichtung zur Rückzahlung bloßer Einschulungskosten, die in aller Regel auf eine Erstattung eines Teiles des Arbeitslohnes hinausliefe, der am Beginn des Arbeitsverhältnisses ohnehin meistens niedriger als später ist, ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer eine auf Zeit abgestellte, seinem individuellen Leistungsvermögen und den betrieblichen Verhältnissen angemessene Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet. Ein geringerer Arbeitserfolg des Arbeitnehmers während der Einschulung geht daher grundsätzlich zu Lasten des Arbeitgebers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Kündigung, Dienstverhältnis, Auflösung, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Ausbildungskosten, Entgelt, Lohn, Gehalt, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Zulässigkeit, Dienstnehmer, PflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028882Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_009OBA00142_9200000_004