Norm
AngG §36 IIIRechtssatz
In jenen Fällen, in denen die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht erwiesen wurde, hat nur der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Schadenersatz, Mäßigungsrecht, Konventionalstrafe, Vertragsstrafe, Konkurrenzklausel, Beschränkung, Verstoß, ErwerbstätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029825Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2018