Norm
KO §7Rechtssatz
Bei unternehmensbezogenen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs nicht unterliegen, kann das Verfahren unmittelbar nach dem Eintritt der Unterbrechungswirkung durch die Konkurseröffnung gegen den Masseverwalter fortgesetzt werden, ohne daß der Ausgang der Prüfungstagsatzung abgewartet werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064053Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_009OBA00164_9200000_003