Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Auf die Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers als solche kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts vereinbart wurde, nicht an. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, daß der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, Gleichheit, Gleichstellung, Verbot, Nebenabreden, Umgehung, Gesetzesumgehung, Hilfsarbeiter, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028260Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_009OBA00142_9200000_002