Norm
ABGB §1017: GmbHG §2Rechtssatz
Nimmt eine im Gründungsstadium befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung am Sitz und mit den Betriebsmitteln einer Vorgängergesellschaft gleiche Geschäfte auf, und klärt sie Geschäftspartnern gegenüber dies nicht ausdrücklich auf, muß sie Zahlungen an die frühere Gesellschaft gegen sich gelten lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GmbH GesmbHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019633Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_0030OB00553_9200000_001