Norm
ABGB §1295 Ia7Rechtssatz
Die Schuldhaftigkeit eines Handelns kann nicht dadurch eine andere Beurteilung erfahren, dass sie in die Form einer Prozesshandlung gekleidet wird. Nach materiellen Regeln rechtswidriges Verhalten wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass es in die Gestalt von Verfahrenshandlungen gesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022808Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017